Informationen über die Videoüberwachung im öffentlichen Raum Münchens haben wir hier zusammengetragen. Doch wie sieht die rechtliche Lage in Unternehmen und Privathaushalten aus? Darf man einfach Kameras installieren und so sein Haus oder seine Wohnung während der Abwesenheit überwachen, um im Falle eines Einbruchs den Täter identifizieren zu können? Darf man präventiv in seinem Unternehmen Kameras einsetzen, um Kunden oder Mitarbeiter zu überwachen? Überhaupt: Videoüberwachung – ist das legal? Die Detektive der Kurtz Detektei München informieren:
In den meisten Fällen gilt erst einmal: Videoüberwachung – nein, das darf man nicht! Eine Kameraaufzeichnung stellt in erster Linie einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person/en nach §§ 210 und 211 GG (Grundgesetz) dar. Es handelt sich hierbei also um eine per Verfassung geschützte Regelung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Doch jede Regel kennt Ausnahmen:
Ein Unternehmer verfügt zweifelsohne über ein berechtigtes Interesse, sein Eigentum zu schützen. Wenn andere Mittel als eine Videoüberwachung diesen Schutz gewährleisten können, sind diese Mittel der Kameraüberwachung im Sinne der Verhältnismäßigkeit stets vorzuziehen. Einfache Regelungen finden sich in §§ 6b, 28 Abs. 1 u. 2 und 30 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Eine Videoüberwachung ist erst dann bzw. nur so lange als erforderlich zu betrachten, sofern nicht die schutzwürdigen Interessen der aufgezeichneten Person/en unverhältnismäßig verletzt werden. In betrieblichen Sozialräumen wie etwa Toiletten- oder Schlafräumen dürfen keine Kameras installiert werden, da diese zum höchstpersönlichen Privatbereich zählen. Aber:
Kommt es im Betrieb oder auch im Privathaus zu Diebstählen, Sachbeschädigungen oder Einbruch, sind dies rechtswidrige Angriffe gegen Sachgüter des Besitzers. Im Sinne einer Güterabwägung muss nun entschieden werden, welches Recht höher einzuschätzen ist: Das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten oder das Recht der Geschädigten auf den Schutz ihrer Sachgüter. Ein Einbrecher kann sich kaum beschweren, dass bei seiner Tat Persönlichkeitsrechte durch eine Videodokumentation verletzt worden seien, denn dass er sich überhaupt im Sichtbereich des Objektivs aufhielt, ist der ursächliche Rechtsbruch durch ihn selbst. Auch Mitarbeiter, die darüber informiert worden sind, dass sie bei der Tätigkeitsausübung gefilmt werden, können nicht auf ihr Persönlichkeitsrecht pochen, wenn die bekannte Kameradokumentation sie einer Straftat überführt hat.
Rechtlich deutlich problematischer wird es erst beim Thema verdeckte Videoüberwachung, wie die Kurtz Detektei München nachfolgend ausführt.
Die Installation verdeckter Videoüberwachung durch Detektive bzw. eher durch Sicherheitsunternehmen hat in der Vergangenheit mehrfach für Skandale und Skandälchen gesorgt. Der Einsatz versteckter Kameras ist ein so schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, dass die Zulässigkeit grundsätzlich nur beim Vorliegen eines sehr konkreten Tatverdachts gegeben ist. Und auch dann muss die Installation zeitlich beschränkt und verhältnismäßig erfolgen. Dies trifft insbesondere auf Betriebe zu. Gerne beraten Sie die Sicherheitsexperten der Kurtz Detektei München hierzu fallbezogen: 089 7007 4301.
Auch in Ihren eigenen vier Wänden dürfen Sie nicht nach Belieben versteckte Kameras anbringen, es sei denn, Sie sind die einzige Person, die sich dort befugt aufhalten darf, oder alle Personen, die den überwachten Bereich betreten, ohne sich strafbar zu machen, werden über die Kamerainstallation informiert, oder es liegt ein konkreter Tatverdacht vor.
Wenn Sie Ihr Unternehmen oder Ihr Grundstück mittels Sicherheitstechnik überwachen lassen möchten, so wenden Sie sich an die Ermittler der Kurtz Detektei München. Unsere Detektive führen eine Sicherheitsanalyse durch und
stellen Ihnen die für Ihren Fall geeignete Technik zur Verfügung, selbstverständlich unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Vorgaben. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches
Beratungsgespräch: kontakt@kurtz-detektei-muenchen.de.
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